Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe
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In diesem Beitrag geht es um die Anerkennung zum Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe. Dazu werde ich dir erklären, was eine Anerkennung für deine Organisation bedeutet, welche Kriterien deine Organisation erfüllen muss und wo du diese Anerkennung beantragen kannst.
Warum eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragen?
Die offensichtliche Antwort auf diese Frage ist, dass deiner Organisation damit fachliche Eignung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zugesprochen wird. Das ist besonders wichtig, wenn du einen potentiellen Förderer für ein Projekt davon überzeugen willst, dass deine Organisation über die nötige Erfahrung und Expertise verfügt, um ein Projekt mit Kindern und Jugendlichen erfolgreich umzusetzen.
Relevant für Fördermittel
Darüber hinaus – und das hast du vielleicht schon festgestellt – ist eine Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe bei vielen Förderern Pflicht, wenn die Zielgruppe deines Projektes Kinder und Jugendliche sind. Diese Anerkennung brauchst du zum Beispiel bei Aktion Mensch, wenn du ein Projekt für Kinder und Jugendliche planst.
Neben dem Zugang zu Fördermitteln hat man als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe die Möglichkeit, stärker Einfluss auf Politik im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu nehmen. So kannst du nach der Anerkennung Mitglieder für den Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschuss vorschlagen. Je nach Bundesland hat deine Organisation dann auch das Recht auf Beteiligung bei der Jugendhilfeplanung oder die Jugendhilfe betreffende Arbeitsgemeinschaften.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sind tatsächlich bundesweit einheitlich über §75 des Sozialgesetzbuches VIII geregelt. Mann kann diese grob in vier Punkte zusammenfassen:
1. Deine Organisation muss auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein,
2. sie muss gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. fachlich und personell für einen „nicht unwesentlichen Beitrag“ zur Kinder- und Jugendarbeit aufgestellt sein
4. und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
Um den ersten Punkt zu erfüllen, muss dein Verein selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein und sich für die Entwicklungsförderung junger Menschen und die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten einsetzen. Zwar kann deine Organisation auch in anderen Bereichen aktiv sein, die Jugendhilfe muss aber einen klar abgegrenzten Schwerpunkt sowohl in Satzung als auch in der praktischen Arbeit darstellen.
Unter „gemeinnützige Ziele“ wird hier nicht die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht verstanden, obwohl die Gemeinnützigkeitserklärung der Finanzbehörden als Nachweis ausreicht. Denn diese basiert auf der Definition, die du im § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) finden kannst. Dort heißt es „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wichtig ist dabei, dass deine Angebote offen für alle Interessierten sind und nicht nur einem geschlossenen Kreis offen stehen. Trifft das auf die Arbeit deiner Organisation zu, hast du die zweite Voraussetzung erfüllt.
Der „nicht unwesentliche Beitrag“ ist Beamtensprech und bedeutet, dass deine Organisation für eine überregionale Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe entsprechend über ein Mindestmaß an Reichweite verfügen muss, zum Beispiel über die Anzahl der Maßnahmen oder das Einzugsgebiet. Für die Feststellung der personellen und fachlichen Eignung sind die Anzahl und Qualifikation der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen sowie die Vernetzung mit Jugendämtern wichtig.
Der vierte Punkt ist wohl selbsterklärend, weshalb ich mir dazu weitere Ausführungen spare.
Erfahrung gefragt
Hast du diese Punkte erfüllt, gibt es eine weitere Bedingung: Deine Organisation muss seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein. Hast du deinen Verein gerade erst gegründet, musst du also noch etwas warten. Übrigens: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind per se anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und brauchen einen solchen Antrag nicht stellen.
Wo kann ich die Anerkennung beantragen?
Zwar sind die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene geregelt, die Anerkennung selbst ist jedoch Sache der Länder. Entsprechend kann es hier durchaus Unterschiede geben.
In der Regel richtet sich die Zuständig nach Sitz und Reichweite deiner Organisation:
- Arbeitet deine Organisation nur lokal, ist das lokale Jugendamt für dich zuständig.
- Ist deine Organisation schon etwas größer und in mehreren Jugendamtsbezirken tätig, liegt die Zuständigkeit in der Regel beim jeweiligen Landesjugendamt.
Sollte deine Organisation über die Landesgrenzen zweier oder mehrerer Bundesländer aktiv sein, gibt es auch hier unterschiedliche Regelungen. Möglich ist der Einbezug der Obersten Landesjugendbehörden um über einen Antrag die Anerkennung zum Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe zu erlangen, es können jedoch auch einzelne Anträge in jedem Zuständigkeitsbereich gestellt werden.
In jedem Fall solltest du dich über die Zuständigkeiten deines Bundeslandes selber informieren und Kontakt mit der für dich und deine Organisation zuständigen Stelle aufnehmen.
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